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7 Feb |
Filesharing-Klage der Musikindustrie gescheitert Internet
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Einer angeblichen Filesharerin konnte der Verstoß des Filesharings nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, also entschied das Amtsgericht Mainz in dubio pro reo.
In einem Strafverfahren ist die Musikindustrie mit einer Klage wegen Filesharings vor dem Amtsgericht Mainz gescheitert. Der angeklagten Anschlussinhaberin konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass sie unrechtmäßig Musikdateien über eine Internet-Tauschbörse verbreitete. Zwar wurden bei einer Hausdurchsuchung vier Computer und eine externe Festplatte gesichert, doch zum genauen Tatzeitpunkt nutzten möglicherweise ihre Kinder oder ihr Mann den Internetanschluss. Sie selbst sei zum fraglichen Zeitpunkt an ihrem Arbeitsplatz gewesen.
Laut der Zeitschrift “MMR” habe die Angeklagte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und teilte mit, dass nicht nur sie Zugang zum Internet gehabt habe. Zunächst verfügte das Amtsgericht Mainz einen Strafbefehl, wonach die Angeklagte 1.500 Euro hätte zahlen müssen. Die legte jedoch Einspruch vor Gericht ein und berief sich erfolgreich auf den Grundsatz in dubio pro reo.
Im “MMR”-Kommentar heißt es dazu: “Damit dürfte in der Praxis, sofern der Vorwurf lediglich auf eine IP-Nummer gestützt wird, eine Verurteilung nur noch bei Vorliegen eines Geständnisses möglich sein.”
Das alles wohlgemerkt im Strafverfahren, die Anschlussinhaberhaftung wird davon nicht berührt. Vor einem Zivilgericht wäre es schlechter für die Angeklagte ausgegangen, da sie hätte verhindern müssen, dass illegal urheberrechtlich geschützte Werke über ihren Anschluss getauscht werden konnten…
Aktenzeichen 2050 Js 16878/07.408ECs
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Tags: Filesharing, Internet, Internetkriminalität
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