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20 Jun |
Rente – Die neuen Hinzuverdienst-Regeln Finanzen
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Man sollte rechnen, wenn man sich neben der Rente was dazu verdienen will, damit nichts gekürzt wird. Es hängt von zwei Dingen ab, wieviel ein Rentner neben der eigenen Rente noch dazuverdienen darf:
- der Art der Rente
- und dem Lebensalter.
Es ergeben sich aber neue Hinzuverdienst-Grenzen, weil im letzten Jahr die Renten um 0,54% gestiegen sind. Auf die sollte jeder achten, weil nämlich sonst die Rente gekürzt wird und sogar kräftig. Folgende Grundsätze gelten hierbei:
- grundsätzlich darf jeder der über 65 Jahre alt ist unbegrenzt hinzuverdienen – die Rente wird nicht gekürzt. Unabhängig gilt das, ob man vor dem 65. Geburtstag eine vorgezogene Rente erhielt oder mit 65 erst die normale Altersrente beantragt hat. Wichtig: der Rentenkasse muss die Beschäftigung auch nicht gemeldet werden.
- Aber wer unter 65 ist, darf maximal 350 € jeden Monat neben der Rente dazuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
- Wer aber mehr als diese 350 € neben der Rente erhält, dem wir im Gegenzug die Rente gekürzt. Es hängt aber von der Höhe des Nebenverdienstes und dem Anteil der Rente am Gesamteinkommen ab, um wie viel sie gekürzt wird.
- Dabei gilt: je niedriger der Anteil der Rente ist, desto mehr darf man hinzuverdienen. Es wird aber nicht prozentual gekürzt, sondern immer nur in großen Schritten. Das heißt: eine Frührente (vorgezogene Rente vor dem 65. Geburtstag) wird dann nicht mehr voll, sondern nur noch gezahlt als
- Zwei-Drittel-Teilrente,
- halbe Teilrente oder
- Ein-Drittel-Teilrente.
Die jeweiligen Hinzuverdienst-Grenzen sind maßgeblich. Beispielsweise bedeutet dann ein Euro Nebenverdienstes mehr: Statt einer vollen Rente wird nur noch Zwei-Drittel-Rente oder einer Zwei-Drittel-Rente wird nur noch eine halbe Teilrente gezahlt. Nach einem komplizierten Verfahren wird die zulässige Höhe des Nebenverdienstes individuell berechnet. Die Hinzuverdienst-Grenzen richten sich daher nach zwei Faktoren:
- nachdem persönliche Verdienst in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Beginn der gesetzlichen Rente, umgerechnet in Entgeltpunkte,
- nach dem Beschäftigungsort (alte oder neue Bundesländer) – in Ost und West gelten unterschiedliche Rentenwerte: im Westen: 26,27 €, im Osten 23,09 €. Die gesetzlich festgelegten Hinzuverdienst-Faktoren kommen dann noch dazu:
- das sind für Ein-Drittel-Teilrente 23,3,
- für die halbe Teilrente noch 17,5,
- für Zwei-Drittel-Teilrente 11,7.
Es gibt keine starren Zuverdienst-Grenzen, weil diese Faktoren bei jedem individuell zu Buche schlagen. Mit einer Überschlags-Rechnung kann sie aber jeder Frührentner selbst schätzen:
- Drittel-Teilrente: 23,3 x aktueller Rentenwert (Ost/West) x Entgeltpunkte der letzten drei Beschäftigungsjahre.
- Halbe Teilrente: 17,5 x aktueller Rentenwert (Ost/West) x Entgeltpunkte der letzten drei Beschäftigungsjahre.
- Zwei-Drittel-Teilrente: 11,7 x aktueller Rentenwert (Ost/West) x Entgeltpunkte der letzten drei Beschäftigungsjahre.
In der Anlage 19 findet man auch, für einen selbst die maßgeblichen Entgeltpunkte im Rentenbescheid.
… bei durchschnittlichen Verdienst
Für alle Frührentner ist der Verdienst vor der Frührente maßgeblich.
(etwa 2.460 Euro netto Verdienst 2007, entspricht 3 Entgeltpunkten. Alle Angaben in Euro.)
West Ost
1/3-Teilrente 1.836,27 1.613,99
1/2-Teilrente 1.379,18 1.212,23
2/3-Teilrente 922,08 810,46
… bei unterdurchschnittlichen Verdienst
West Ost
1/3-Teilrente 918,14 806,99
1/2-Teilrente 689,59 606,12
2/3-Teilrente 461,04 405,23
(etwa 1.230 Euro netto, entspricht 1.5 Entgeltpunkten. Alle Angaben in Euro)
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Tags: Altersrente, Anlage 19, Anteil der Rente am Gesamteinkommen, Art der Rente, Ein-Drittel-Teilrente, Entgeltpunkte, Frührentner, Lebensalter, neben der Rente dazuverdienen, Nebenverdienst, neuen Hinzuverdienst-Regeln, Rente, Rente gekürzt, Rentenbescheid, Rentenkasse, Teilrente, vorgezogene Rente, Zuverdienst-Grenzen, Zwei-Drittel-Rente
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